Eine Abmahnung ist die (schriftliche oder mündliche) Aufforderung, ein vertragswidriges Verhalten zu unterlassen. Sie muss inhaltlich eindeutig die Vertragsverletzung benennen. Durch die Genossenschaft wird eine Abmahnung ausgesprochen, damit ein Mieter sein Verhalten ändert. Ändert dieser sein vertragswidriges Verhalten nicht, kann ggf. eine fristlose Kündigung ausgesprochen oder auf Unterlassung geklagt werden.
Als Auseinandersetzungsguthaben bezeichnet man „aufgekündigtes Geschäftsguthaben - sprich Geschäftsanteile“. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt in der Regel zum 30.06. des Folgejahres, zu welchem die Geschäftsanteile aufgekündigt wurden. Wichtig ist hierbei, der Genossenschaft die aktuelle Kontoverbindung mitzuteilen. Sofern das Auseinandersetzungsguthaben verstorbener Mitglieder an die Erben ausgezahlt werden soll, ist die Erbberechtigung nachzuweisen.
Zieht der Mieter vor Ablauf der Mietzeit oder Kündigungsfrist aus, entbindet dies ihn nicht von der Mietzahlung. Alle Rechte und Pflichten gelten bis zum Ende des Mietverhältnisses weiter.
Die Betriebskostenabrechnung erfolgt in der Regel bis Mitte des Jahres. Die Kosten werden genau abgerechnet, d. h. es erfolgt eine Verrechnung mit den geleisteten Vorauszahlungen. Somit wird Ihnen der entsprechende Betrag vergütet oder Sie müssen nachzahlen.
Mit der Anmietung einer Genossenschaftswohnung erhalten Sie ein Dauernutzungsrecht an dieser Wohnung und somit eine hohe Mietsicherheit. Der Dauernutzungsvertrag gleicht inhaltlich aber im Wesentlichen einem Mietvertrag, d.h. dort sind sämtliche Rechte und Pflichten des Nutzers/Mieters in Bezug auf Benutzung der Wohnung, auf Reparaturen, Nebenkosten etc. festgelegt. Unter anderem wird im Dauernutzungsvertrag auch ein monatliches Nutzungsentgelt vereinbart, das einer Miete entspricht. Der Dauernutzungsvertrag bekräftigt darüber hinaus, dass das genossenschaftliche Nutzungsverhältnis auf Dauer angelegt ist und die Genossenschaft auf Kündigungen verzichtet, soweit das Mitglied seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Grundsätzlich bedarf es zur „Nutzung“ einer unserer Genossenschaftswohnungen der Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft.
Wir beteiligen unsere Mitglieder an unserem Gewinn, d.h. wir zahlen eine Dividende auf die eingezahlten Anteile. Die Dividende wird grundsätzlich nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Vertreterversammlung auf diejenigen Geschäftsanteile gezahlt, die am 01. Januar des Geschäftsjahres eingezahlt waren. Die Dividende wird jährlich nach Ertragslage beschlossen und beträgt gemäß Satzung maximal 4 %.
Die Duldungspflicht des Wohnungsnutzers umfasst in erster Linie die Verpflichtung, das Betreten der Wohnräume zu gegebener Zeit zu gestatten und die Verpflichtung des Nutzers, Maßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung am Wohnobjekt sowie Maßnahmen, die der Schaffung neuen Wohnraums dienen, zu dulden. Grundsätzlich hat die Genossenschaft das Recht, nach rechtzeitiger Anmeldung die Wohnräume zu üblichen Geschäftszeiten in folgenden Fällen zu betreten:
Mit Aufnahme in die Genossenschaft wird ein einmaliges Eintrittsgeld in Höhe von 60,00 € fällig. Dieses Eintrittsgeld wird dem Geschäftsguthaben nicht gutgeschrieben. Demnach werden diese 60,00 € bei der Dividendenzahlung nicht berücksichtigt und nach dem Ausscheiden auch nicht zurückgezahlt.
Zur Anmietung einer Wohnung ist die Mitgliedschaft in der GE-WO, durch Zahlung von vier Geschäftsanteilen (insgesamt 820,00 €), zu erwerben. Dazu kommt ein einmaliges Eintrittsgeld von 60,00 €. Eine Ratenzahlung ist möglich. Auf das eingezahlte Geschäftsguthaben wird gemäß Satzung eine Dividende ausgezahlt. Diese beträgt maximal 4 %.
Eine Hausordnung hat die Aufgabe, Regelungen aufzustellen, die ein geordnetes und störungsfreies Zusammenleben der Mieter in einem Wohnhaus ermöglichen. Die Hausordnung soll daher den Gebrauch der Mietsache durch den Mieter ordnen. Sie konkretisiert mit ihren Bestimmungen Pflichten des Mieters, zu deren Einhaltung er sich bereits im Mietvertrag verpflichtet.
Wenn Sie
- kirchensteuerpflichtig sind und
- uns keinen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilt haben,
wird Ihre Kirchensteuer ab 2015 automatisch von Ihrer Dividendengutschrift einbehalten und an Ihre Religionsgemeinschaft weitergeleitet.
Damit wir Ihre Kirchensteuer ganz einfach automatisch abführen können, müssen wir einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern Ihr „Kirchensteuermerkmal“ anfordern. Die erste Abfrage erfolgt zwischen dem 1. September und 31. Oktober 2014.
Möchten Sie die Kirchensteuer nicht von uns abführen, sondern von Ihrem Finanzamt erheben lassen?
Dann widersprechen Sie durch die sogenannte Sperrvermerkserklärung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Hier finden Sie das entsprechende Formular zum Download:
Haben Sie Ihren Widerruf bis zum 30.06.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht, führen wir keine Kirchensteuer mehr für Sie ab. Hierüber erfolgt allerdings eine Meldung an Ihr Wohnsitzfinanzamt durch das BZSt. Möglicherweise werden Sie dann jedoch von Ihrem Finanzamt zu einer Steuererklärung aufgefordert.
Über die Möglichkeit der Sperrvermerkserklärung erhalten alle Mitglieder jährlich eine schriftliche Information – erstmals bereits geschehen im März 2014.
Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen und ist in den §§ 688 ff ZPO geregelt. Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also ohne Urteil. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht nach formeller Prüfung einen Mahnbescheid. Der Vermieter kann mit Hilfe des Mahnbescheides z.B. rückständige Mieten, nicht gezahlte Instandsetzungskosten, nicht eingezahlte Ratenzahlungen gegenüber dem Mieter einfordern. Folgt keine Zahlung aufgrund des Mahnbescheides, kann unter Bezugnahme auf den dann erstellten Vollstreckungsbescheid mit Hilfe des Gerichtsvollziehers die offene Forderung eingetrieben werden. Der Vollstreckungsbescheid hat, soweit er nicht beglichen wird, eine Gültigkeit von 30 Jahren.
Seit dem 01. November 2015 muss der Meldebehörde wieder bei allen Einzügen und bei einem Auszug ins Ausland oder ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung eine vom Vermieter ausgefüllte Meldebestätigung vorgelegt werden. Diese enthält neben dem Namen und der Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung und den Name der meldepflichtigen Personen.
Die GE-WO händigt ihren neuen Mitgliedern die Meldebestätigung direkt bei Vertragsunterzeichnung aus. Diese muss dann innerhalb von 14 Tagen nach Einzug vom Bewohner persönlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorgelegt werden. Bei Nichterfüllung droht ein Bußgeld.
Um unserer Vermieterpflicht aus dem Meldegesetz gerecht werden zu können, müssen wir über jeden Ein- und Auszug in oder aus Ihrer Wohnung informiert werden.
Bei Wohnungsübernahme ist die Mitgliedschaft in der GE-WO durch Zahlung von vier Geschäftsanteilen also insgesamt 820,00 € zu erwerben. Dazu kommt ein einmaliges Eintrittsgeld von 60,00 €. Eine Ratenzahlung ist möglich. Auf das eingezahlte Geschäftsguthaben wird gemäß Satzung eine Dividende ausgezahlt. Diese beträgt maximal 4 %.
Die Mitgliedschaft kann drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres (spätestens 30.09. des Jahres) durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. siehe auch „Auseinandersetzungsguthaben“, „Tod eines Mitgliedes“ und „Umschreibung“.
Ein Mitglied kann mit Zustimmung der Genossenschaft seine Mitgliedschaft durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen. Die Mitgliedschaft des übertragenden Mitgliedes endet unverzüglich mit der Zustimmung durch die Genossenschaft. Der Dividendenanspruch entfällt zur gleichen Zeit.
Die Mitgliedsnummer ist jene Nummer, unter der die Mitglieder in unserer Genossenschaft eingetragen sind. Jede Mitgliedsnummer ist nur einmal vergeben und ist einer Person zugeordnet. Diese Nummer hilft uns, Sie schneller in unserem EDV-geführten Verwaltungssystem zu finden und Ihre Daten, wie Anzahl der Anteile, Bankkonto, Dividende etc., schneller zur Hand zu haben.
Jeder wünscht sich, jeder braucht seine Ruhephasen. Seien Sie aber bitte nachsichtig wenn sich Kinder nicht immer danach richten - sie brauchen mehr Bewegung. Zwischen 22 und 7 Uhr gilt allerdings die nächtliche Ruhezeit - zwischen 13 und 15 Uhr heißt es Mittagsruhe.
Leider gibt es den weit verbreiteten Irrglauben, dass ein Vermieter grundsätzlich verpflichtet sei, einen Mieter aus seinem Mietvertrag zu entlassen, sofern dieser drei mögliche Nachmieter stellt. Dem ist aber nicht so. Sofern Sie jedoch einen solventen Folgemieter vorschlagen können, ist die Genossenschaft gerne bereit, die Weitervermietung zu prüfen. Wir bitten Sie jedoch, von Eigeninseraten Ihrer Wohnung abzusehen. Bitte nennen Sie uns nur Bewerber, die Sie auch selbst empfehlen können. Ein Rechtsanspruch auf Akzeptanz eines Nachmieters besteht grundsätzlich nicht.
Wenn Sie Ihren Nachnamen ändern, z.B. aufgrund Eheschließung, Scheidung etc. teilen Sie uns dies bitte kurz schriftlich mit, damit wir Ihre Mitgliedsangaben und damit einhergehend auch die Angaben im Dauernutzungsvertrag ändern können. Wir benötigen dazu in jedem Fall eine entsprechende Urkunde bzw. den Eintrag aus Ihrem Familienstammbuch in Kopie. Legen Sie uns diese im eigenen Interesse kurzfristig vor.
Während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr abzuhalten, soweit dies in seiner Macht steht. Diese Verpflichtung gilt auch bei längerer Abwesenheit (z. B. Urlaub). Wichtig ist zu beachten, dass diese Obhutspflicht. bis zum Ende des Mietverhältnisses andauert - auch wenn der Mieter vorzeitig auszieht. Hier ein paar Beispiele für die Obhutspflicht: bei wolkenbruchartigem Regen ist das Fenster zu schließen, bei strenger Kälte sind zur Verhütung von Frostschäden die Kellerfenster zu schließen etc.
Wenn Sie in eine Wohnung ziehen wollen, dessen Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, so müssen Sie einen Wohnberechtigungsschein vorlegen können. Öffentlich geförderte Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, deren Gesamteinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze, die nach der Zahl der haushaltsangehörigen Familienmitglieder gestaffelt ist, nicht übersteigt. Wollen Sie eine öffentlich geförderte Wohnung in Oberhausen anmieten, müssen Sie vorher die Stadt Oberhausen kontaktieren um einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen.
Mit Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung im geräumten Zustand an den Vermieter zu übergeben. Geschieht dies trotz wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses nicht, so hat der Vermieter die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht Räumungsklage zu erheben.
Gibt ein Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses die gemieteten Räume nicht heraus, kann der Vermieter eine Herausgabe der Räume nur mittels Räumungsklage erreichen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses wird der Vermieter den Mieter zunächst auffordern, die Wohnung zu räumen und die Schlüssel der Wohnung zu übergeben. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, muss der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht am Wohnort erheben. Mit Vorlage eines Räumungsurteils des Gerichts aufgrund der erhobenen Räumungsklage kann der Vermieter eine Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher erzwingen.
Während der Dienstzeiten stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Zentralen Reparaturannahme, Telefon: 0208 / 89 93-100, gerne zur Verfügung. Außerhalb der Dienstzeiten können Sie im Notfall unsere Notdienstrufnummer: 0208 / 89 93-0 anrufen. (Dieser Service sollte aber nur bei wirklichen Notfällen in Anspruch genommen werden).
Für die Schlüsselrückgabe ist es notwendig, dass Sie rechtzeitig einen Nachbesichtigungs-/Endabnahmetermin mit Ihren zuständigen Bauführer vereinbaren. An diesem Termin wird sich der Bauführer vergewissern, dass die sich die Wohnung in einem Ordnungsgemäßen Zustand befindet, und die Schlüssel vollzählig entgegennehmen.
Stirbt der Mieter, ist das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Entweder treten andere Familienangehörige in das Nutzungsverhältnis ein oder es wird mit überlebenden Mitnutzern oder den Erben fortgesetzt.
a) Fortsetzung mit überlebenden Wohnungsnutzern
Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter (z. B. Eheleute) wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den Überlebenden fortgesetzt. Die überlebenden Wohnungsnutzer können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Wohnungsnutzers mit einer Frist von 3 Monaten außerordentlich kündigen.
b) Eintritt in das Nutzungsverhältnis
Der Ehegatte, der mit dem Wohnungsnutzer einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. In diesem Fall wird das Mietverhältnis so weitergeführt, wie es zwischen Vermieter und dem verstorbenen Mieters bestanden hat. (siehe auch "Umschreibung")
c) Fortsetzung mit dem Erben
Tritt kein Familienangehöriger in das Mietverhältnis ein und niemand setzt den Mietvertrag fort (z.B. bei einem allein stehenden Wohnungsnutzer), wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgeführt. Dieser hat jedoch das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt hat, dass kein anderer das Mietverhältnis fortführt.
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf den Erben über. Die Mitgliedschaft endet sodann zum 31.12. des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
Beispiel:
Tod eines Mitgliedes und Einreichung aller erforderlicher Unterlagen durch den Erben: 20.10.2012, Ende der Mitgliedschaft: 31.12.2012, Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens: 30.06.2013.
Sofern ein, mit der Genossenschaft im Dauernutzungsverhältnis stehendes Mitglied verstirbt, kann der Ehegatte des verstorbenen Mitgliedes die Mitgliedschaft durch die Übertragung erwerben. In diesem Sonderfall ist kein Eintrittsgeld zu zahlen. Ist der verwitwete Teil Mitglied geworden, so wird auch der Dauernutzungsvertrag im direkten Zusammenhang auf den neuen Vertragspartner umgeschrieben. Hier benötigt die Genossenschaft eine Sterbeurkunde des Mieters und ggf. einen Erbnachweis.
Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin weder zu einer Untervermietung der Mietsache noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Die Erlaubnis kann unter Umständen aus wichtigem Grund versagt werden. Im Falle der Erlaubnis hat der Mieter Anspruch auf schriftliche Erteilung. Bei unerlaubter Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter das Untermietverhältnis kündigt. Der Vermieter ist berechtigt, seine Einwilligung zur Untervermietung von der Vereinbarung eines Untermietzuschlages abhängig zu machen. Im Falle einer Untervermietung an Dritte haftet der Mieter für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters.
Das Haus, in dem sich Ihre Wohnung befindet, ist gegen die üblichen Gefahren versichert. Für Sie als Mieter kommen ergänzend insbesondere folgende weitere Versicherungen in Betracht, welche Sie spätestens mit der Wohnungsanmietung unbedingt abschließen sollten:
a) Privat-Haftplichtversicherung
Die Privat-Haftplichtversicherung, welche Sie spätestens mit der Anmietung unbedingt abschließen sollten, tritt in der Regel dann ein, wenn der Versicherte Schäden an fremdem Eigentum herbeiführt. Dies gilt nicht für vorsätzliche Beschädigungen fremder Sachen. Hier ist zu beachten, dass manche Versicherer gemietete oder gepachtete Gegenstände hiervon ausschließen.
b) Hausratversicherung
Die Hausratversicherung versichert in der Regel Sachen des Haushaltes, die durch Brand, Einbruchdiebstahl (einschließlich des Versuches), Vandalismus bei Einbruch, Leitungswasser oder Sturm zu Schaden kommen. Fahrräder können hier mitversichert werden.
Kommen Sie zu einem persönlichen Gespräch während unserer Besuchszeiten (Montag: 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr und Mittwoch: 15.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung zu uns und lassen sich durch Ausfüllen eines Wohnungsbewerbungsbogens als Wohnungsinteressent eintragen.
Sie müssen sich nicht regelmäßig melden. Sie sind ausgehend vom letzten Kontakt mit uns ein Jahr lang in unserer Mietinteressentendatei gespeichert. In dieser Zeit bekommen Sie mögliche Wohnungsangebote schriftlich übermittelt. Sofern ein Jahr kein Kontakt, also auch kein Wohnungsangebot zustande gekommen ist, sollten Sie sich nochmals melden. Nach einem Jahr werden Ihre Daten gelöscht.
Die Kündigung muss in schriftlicher Form bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats bei uns eingehen. Die Kündigungsfrist beträgt also drei Monate. Zu den Werktagen gehören alle Wochentage inklusive Samstag, nicht jedoch der Sonntag und die offiziellen Feiertage.
Beispiel:
Kündigung zum 31.01.2013 Kündigungseingang spätestens 05.11.2012 (Donnerstag 01.11.2012 = Feiertag, Montag, 05.11.2012 = 3. Werktag)